Han­dy­ver­trag, Inter­net und Co. – So stärkt die TKG-Novelle die Rech­te von Verbrauchern

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Han­dy­ver­trag, Inter­net und Co. – So stärkt die TKG-Novelle die Rech­te von Verbrauchern

Seit 1. Dezem­ber 2021 ist die Novel­le des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes in Kraft. Wel­che Ände­run­gen bringt sie für Ver­brau­che­rin­nen und Verbraucher? 

Das moder­ni­sier­te Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG) bringt eini­ge Neue­run­gen, die die Rech­te von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern stär­ken. Es ist seit 1. Dezem­ber 2021 in Kraft. Nun gibt es zum Bei­spiel mehr Rech­te bei Stö­run­gen des Internet- oder Festnetz-Anschlusses, beim Wech­seln des Anbie­ters oder wenn beim Breitband-Anschluss weni­ger geleis­tet wird, als ver­trag­lich ver­ein­bart. Das soll­ten Sie über das neue Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz wissen:

Telefon- und Internet-Vertrag über­sicht­lich zusammengefasst

Bevor Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher einen Telefon- oder Inter­net­ver­trag abschlie­ßen, muss der Anbie­ter ihnen den Ver­trag klar und leicht ver­ständ­lich mit den wich­tigs­ten Ver­trags­be­din­gun­gen zusam­men­fas­sen. Die Ver­trags­zu­sam­men­fas­sung ent­hält unter ande­rem die Kon­takt­da­ten des Anbie­ters, Prei­se, die Lauf­zeit und die Merk­ma­le der Dienste.

Kür­ze­re Kün­di­gungs­fris­ten nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit

Bis­her wur­den vie­le Mobilfunk‑, Festnetz- und Inter­net­ver­trä­ge meist still­schwei­gend um ein Jahr ver­län­gert, wenn Kun­din­nen und Kun­den nicht recht­zei­tig gekün­digt haben. So blie­ben sie viel­leicht in einem teu­re­ren Tarif und konn­ten nicht fle­xi­bel in einen güns­ti­ge­ren Tarif wech­seln. Jetzt kön­nen sie Ver­trä­ge mit einer Frist von nur einem Monat kün­di­gen, nach­dem die Min­dest­ver­trags­lauf­zeit abge­lau­fen ist. Dies gilt auch für Ver­trä­ge, die vor Inkraft­tre­ten des neu­en TKG abge­schlos­sen wur­den. Die anfäng­li­che Ver­trags­lauf­zeit darf wie bis­her maxi­mal 24 Mona­te betragen.

Zu lang­sa­me Internet-Geschwindigkeit

Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass schnel­le und zuver­läs­si­ge Inter­net­zu­gän­ge unver­zicht­bar sind. Wenn Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men die zuge­si­cher­ten Band­brei­ten nicht ein­hal­ten, ist das für die Kun­den ärger­lich. Bis­lang war es aber schwer, ver­trag­li­che Ansprü­che durch­zu­set­zen. Das sol­len die neu­en Regeln ändern.

Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher kön­nen nun weni­ger zah­len oder ihren Ver­trag kün­di­gen, wenn ihr Anbie­ter in punk­to Inter­net­ge­schwin­dig­keit weni­ger leis­tet, als ver­trag­lich ver­ein­bart. Wie schnell die Inter­net­ge­schwin­dig­keit im Fest­netz ist, kann mit der „Breit­band­mes­sung Desktop-App“ der Bun­des­netz­agen­tur über­prüft und doku­men­tiert wer­den. Mehr Infos dazu gibt es online unter Breitbandmessung.de.

Ver­säum­te Technikertermine

Auch Stö­run­gen müs­sen jetzt unver­züg­lich und kos­ten­frei besei­tigt wer­den. Kann der Anbie­ter die Stö­rung nicht inner­halb von zwei Kalen­der­ta­gen besei­ti­gen, nach­dem sie gemel­det wur­de, kön­nen Kun­den ab dem Fol­ge­tag eine Aus­fall­ent­schä­di­gung ver­lan­gen. Das ist nur mög­lich, wenn die Kun­den die Stö­rung nicht selbst ver­ur­sacht haben.

Die Ver­brau­cher­zen­tra­le Ber­lin beschreibt, wie Betrof­fe­ne vor­ge­hen soll­ten. „Die Zah­lung der Ent­schä­di­gung erfolgt nicht auto­ma­tisch. Betrof­fe­ne müs­sen die­se beim Anbie­ter gel­tend machen“, sagt Iri­na Krü­ger, Juris­tin bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le Ber­lin. „Am bes­ten tun sie das mit einem Anschrei­ben, in dem sie die Ent­schä­di­gung verlangen.“

Die Höhe der Ent­schä­di­gung ist gesetz­lich gere­gelt: Ab dem drit­ten vol­len Aus­fall­tag wer­den 5 Euro oder 10 Pro­zent der monat­li­chen Gebüh­ren erstat­tet. Der Tag der Mel­dung wird dabei nicht mit­ge­zählt. Ab dem fünf­ten Aus­fall­tag sind es 10 Euro oder 20 Pro­zent der monat­li­chen Gebühren.

Auch für den Ärger, wenn der Tech­ni­ker ein­fach nicht kommt, obwohl ein Ter­min ver­ein­bart wur­de, fällt eine Ent­schä­di­gung an. Die­se ent­spricht einem Betrag von 10 Euro oder 20 Pro­zent der monat­li­chen Gebühren.

Ruf­num­mern­mit­nah­me

Eine Ände­rung gibt es auch bei der Ruf­num­mern­mit­nah­me, also dann, wenn Kun­den ihre bis­he­ri­ge Ruf­num­mer behal­ten, wenn sie den Anbie­ter wech­seln. Seit dem 1. Dezem­ber 2021 dür­fen den Kun­den kei­ne Kos­ten mehr für die Ruf­num­mern­mit­nah­me berech­net werden.

Die­se Neue­run­gen im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz stär­ken den Ver­brau­cher­schutz. Wenn Sie Fra­gen zu Ihrem Festnetz‑, Internet- oder Mobil­funk­an­schluss haben, wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an uns.

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