Han­dy­ver­trag, Inter­net und Co. – So stärkt die TKG-Novelle die Rech­te von Verbrauchern

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Han­dy­ver­trag, Inter­net und Co. – So stärkt die TKG-Novelle die Rech­te von Verbrauchern

Seit 1. Dezem­ber 2021 ist die Novel­le des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes in Kraft. Wel­che Ände­run­gen bringt sie für Ver­brau­che­rin­nen und Verbraucher? 

Das moder­ni­sier­te Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG) bringt eini­ge Neue­run­gen, die die Rech­te von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern stär­ken. Es ist seit 1. Dezem­ber 2021 in Kraft. Nun gibt es zum Bei­spiel mehr Rech­te bei Stö­run­gen des Internet- oder Festnetz-Anschlusses, beim Wech­seln des Anbie­ters oder wenn beim Breitband-Anschluss weni­ger geleis­tet wird, als ver­trag­lich ver­ein­bart. Das soll­ten Sie über das neue Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz wissen:

Telefon- und Internet-Vertrag über­sicht­lich zusammengefasst

Bevor Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher einen Telefon- oder Inter­net­ver­trag abschlie­ßen, muss der Anbie­ter ihnen den Ver­trag klar und leicht ver­ständ­lich mit den wich­tigs­ten Ver­trags­be­din­gun­gen zusam­men­fas­sen. Die Ver­trags­zu­sam­men­fas­sung ent­hält unter ande­rem die Kon­takt­da­ten des Anbie­ters, Prei­se, die Lauf­zeit und die Merk­ma­le der Dienste.

Kür­ze­re Kün­di­gungs­fris­ten nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit

Bis­her wur­den vie­le Mobilfunk‑, Festnetz- und Inter­net­ver­trä­ge meist still­schwei­gend um ein Jahr ver­län­gert, wenn Kun­din­nen und Kun­den nicht recht­zei­tig gekün­digt haben. So blie­ben sie viel­leicht in einem teu­re­ren Tarif und konn­ten nicht fle­xi­bel in einen güns­ti­ge­ren Tarif wech­seln. Jetzt kön­nen sie Ver­trä­ge mit einer Frist von nur einem Monat kün­di­gen, nach­dem die Min­dest­ver­trags­lauf­zeit abge­lau­fen ist. Dies gilt auch für Ver­trä­ge, die vor Inkraft­tre­ten des neu­en TKG abge­schlos­sen wur­den. Die anfäng­li­che Ver­trags­lauf­zeit darf wie bis­her maxi­mal 24 Mona­te betragen.

Zu lang­sa­me Internet-Geschwindigkeit

Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass schnel­le und zuver­läs­si­ge Inter­net­zu­gän­ge unver­zicht­bar sind. Wenn Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men die zuge­si­cher­ten Band­brei­ten nicht ein­hal­ten, ist das für die Kun­den ärger­lich. Bis­lang war es aber schwer, ver­trag­li­che Ansprü­che durch­zu­set­zen. Das sol­len die neu­en Regeln ändern.

Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher kön­nen nun weni­ger zah­len oder ihren Ver­trag kün­di­gen, wenn ihr Anbie­ter in punk­to Inter­net­ge­schwin­dig­keit weni­ger leis­tet, als ver­trag­lich ver­ein­bart. Wie schnell die Inter­net­ge­schwin­dig­keit im Fest­netz ist, kann mit der „Breit­band­mes­sung Desktop-App“ der Bun­des­netz­agen­tur über­prüft und doku­men­tiert wer­den. Mehr Infos dazu gibt es online unter Breitbandmessung.de.

Ver­säum­te Technikertermine

Auch Stö­run­gen müs­sen jetzt unver­züg­lich und kos­ten­frei besei­tigt wer­den. Kann der Anbie­ter die Stö­rung nicht inner­halb von zwei Kalen­der­ta­gen besei­ti­gen, nach­dem sie gemel­det wur­de, kön­nen Kun­den ab dem Fol­ge­tag eine Aus­fall­ent­schä­di­gung ver­lan­gen. Das ist nur mög­lich, wenn die Kun­den die Stö­rung nicht selbst ver­ur­sacht haben.

Die Ver­brau­cher­zen­tra­le Ber­lin beschreibt, wie Betrof­fe­ne vor­ge­hen soll­ten. „Die Zah­lung der Ent­schä­di­gung erfolgt nicht auto­ma­tisch. Betrof­fe­ne müs­sen die­se beim Anbie­ter gel­tend machen“, sagt Iri­na Krü­ger, Juris­tin bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le Ber­lin. „Am bes­ten tun sie das mit einem Anschrei­ben, in dem sie die Ent­schä­di­gung verlangen.“

Die Höhe der Ent­schä­di­gung ist gesetz­lich gere­gelt: Ab dem drit­ten vol­len Aus­fall­tag wer­den 5 Euro oder 10 Pro­zent der monat­li­chen Gebüh­ren erstat­tet. Der Tag der Mel­dung wird dabei nicht mit­ge­zählt. Ab dem fünf­ten Aus­fall­tag sind es 10 Euro oder 20 Pro­zent der monat­li­chen Gebühren.

Auch für den Ärger, wenn der Tech­ni­ker ein­fach nicht kommt, obwohl ein Ter­min ver­ein­bart wur­de, fällt eine Ent­schä­di­gung an. Die­se ent­spricht einem Betrag von 10 Euro oder 20 Pro­zent der monat­li­chen Gebühren.

Ruf­num­mern­mit­nah­me

Eine Ände­rung gibt es auch bei der Ruf­num­mern­mit­nah­me, also dann, wenn Kun­den ihre bis­he­ri­ge Ruf­num­mer behal­ten, wenn sie den Anbie­ter wech­seln. Seit dem 1. Dezem­ber 2021 dür­fen den Kun­den kei­ne Kos­ten mehr für die Ruf­num­mern­mit­nah­me berech­net werden.

Die­se Neue­run­gen im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz stär­ken den Ver­brau­cher­schutz. Wenn Sie Fra­gen zu Ihrem Festnetz‑, Internet- oder Mobil­funk­an­schluss haben, wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an uns.

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Darya Inochentsy
Darya Inochentsy
5. November, 2022.
Immer eine kompetente Beratung rund um das Thema Multimedia. Wenn man Fragen hat, bekommt man eine ausführliche Antwort über Handys, Verträge, PC sowie Laptops. Kann man immer eine Unterstützung bekommen, bei Programmen Insallierung oder Reparaturen. MultiMedia-Store kann ich nur empfehlen.
Andrea Finke
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Andre Wenzel
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24. Oktober, 2022.
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Thomas Kuschel
Thomas Kuschel
10. September, 2022.
Komplettes und nettes Personal
Thomas Arnold
Thomas Arnold
24. August, 2022.
Hatte ein Problem mit dem Notebook nach Windows 10 update.Problem geschildert, Hr. Dötsch erkannte das Problem nach wenigen Klicks. Er und auch seine Frau schilderten mir das Problem. Danach ging alles sehr schnell und auch professionell ab. Nach nur wenigen Tagen hatte ich das Notebook wieder zurück. Funktioniert tadellos.. Ich kann die Inhaber und das Geschäft unbedingt weiterempfehlen. Gehe auf jden Fall beim nächsten Problem wieder hin. Vielen lieben Dank und alles Gute weiterhin.
Kerstin Mähl
Kerstin Mähl
15. Juni, 2022.
Super!